Forderungsmanagement

 

Grundsatz ist, dass ab Verzug, das bedeutet, der Schuldner hat auf eine Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, sämtliche Kosten die danach folgen, Anwalt- wie Gerichtskosten, von ihm zu tragen sind. Der übliche Weg, den ich gehe, ist jener, dass mir die Mandantschaft die Rechnung und die Mahnung/en übersenden und ich dann außergerichtlich den Schuldner unter Aufforderung zur Zahlung, auch meiner Gebühren, auffordere.

Die Gebühren für das außergerichtliche Schreiben, wobei die Gebühren die gleichen von 3501 bis 4000 € sind, errechnen sich wie folgt:

Gegenstandswert: 3.600,00 € 

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

318,50 €

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Nettobetrag 

338,50 €

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

64,32 €

Summe 

402,82 €

Sollte der Schuldner hierauf nicht bezahlen, müsste ein gerichtliches Mahnverfahren beim zuständigen Mahngericht, hier Amtsgericht Hamburg, eingeleitet werden. Dies geschieht durch Beantragung eines Mahnbescheides auf elektronischem Weg. Nach Zustellung des Mahnbescheides hat der Schuldner die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch einzulegen. Macht er dies nicht, wird ein Vollstreckungsbescheid beantragt und dann auch vom Gericht erlassen. Die Gebühren für das Mahnverfahren einschließlich des vorgerichtlichen Mahnschreibens errechnen sich wie folgt:

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Gegenstandswert: 3.600,00 € 

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

318,50 €

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

1,0 Verfahrensgebühr (Mahnverfahren) gem. Nr. 3305 VV RVG

245,00 €

abzgl. Anrechnung der Geschäftsgebühr i. H. v. 0,65 

-159,25 €

0,5 Verfahrensgebühr (Vollstreckungsb.) Nr. 3308 VV RVG

122,50 €

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Nettobetrag

 566,75 €

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

107,68 €

Zwischensumme 

674,43 €

Gerichtskosten vom 16.12.2011 

105,00 €

Gesamtbetrag 

 779,43 €

Die Gebühren nur für das gerichtliche Mahnverfahren bis zum Vollstreckungsbescheid belaufen sich auf folgende Beträge:

Gegenstandswert: 3.600,00 € 

1,0 Verfahrensgebühr (Mahnverfahren) Nr. 3305 VV RVG

245,00 €

0,5 Verfahrensgeb. (Vertr. Antragsgegner) Nr. 3307 VV RVG

122,50 €

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Nettobetrag 

387,50 €

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

73,63 €

Zwischensumme 

461,13 €

Gerichtskosten vom 16.12.2011

105,00 €

Gesamtbetrag 

566,13 €

Mit dem Vollstreckungsbescheid hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, mit dem er den Gerichtsvollzieher zur Beitreibung der Summe auf den Weg schicken, oder aber das Bankkonto des Schuldners oder seinen Lohn pfänden kann.

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner Einspruch einlegen was zur Fortführung des Verfahrens führt. Beantragt der Schuldner in diesem Fall nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung, kann aus dem Vollstreckungsbescheid weiterhin vollstreckt werden.

Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, werden weitere 2 Gerichtsgebühren, im hiesigen Beispielsfall 210 € fällig, die an das Mahngericht zu zahlen sind, bevor das Verfahren fortgeführt wird. Das Verfahren wird vom Mahngericht an das für den Schuldner zuständige Amtsgericht abgegeben. Das Amtsgericht fordert den Gläubiger bzw. dem Anwalt auf, den Anspruch in der gesetzlichen Form zu begründen und stellt diese Begründung dann dem Schuldner zu, der wiederum darauf zu erwidern hat. Erwidert der Schuldner nicht in der ihm gesetzten Frist, ergeht ein Versäumnisurteil. Andernfalls tritt das Gericht in die mündliche Verhandlung ein und fällt aufgrund des entsprechenden Vortrages beider Seiten sein Urteil. Bei Streitwerten unter 600 € kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn nicht eine Seite die mündliche Verhandlung beantragt. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die vorgerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Unterliegenden bzw. werden bei teilweisem Unterliegen und teilweisem Obsiegen gequotelt.

Die Kosten für ein vollständig durchgeführtes Gerichtsverfahren mit dem vorgerichtlichen mahnen errechnen sich wie folgt:

Gegenstandswert: 3.600,00 € 

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

318,50 €

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG

318,50 €

abzgl. Anrechnung der Geschäftsgebühr i. H. v. 0,65

-159,25 €

1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG

294,00 €

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Nettobetrag 

811,75 €

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

154,23 €

Zwischensumme 

965,98 €

Gerichtskosten vom 16.12.2011

315,00 €

Gesamtbetrag 

1.280,98 €